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Pflegefachassistenzgesetz: DBfK warnt vor verkürztem Ausbildungsweg

Mit dem Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) wird ab dem 1. Januar 2027 erstmals eine bundeseinheitliche, generalistische Ausbildung zur Pflegefachassistenz eingeführt. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) begrüßt ausdrücklich das Ziel, den bisherigen Länder-Flickenteppich zu beenden und die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Gleichzeitig warnt der Verband davor, dass der stark verkürzte Qualifizierungsweg von lediglich 320 Stunden faktisch zum Regelpfad werden könnte – mit möglichen Risiken für die Patient:innensicherheit, die Versorgungsqualität und eine zusätzliche Belastung der Pflegefachpersonen.

Der DBfK kritisiert insbesondere, dass praxiserfahrene Helfer:innen ohne Berufsabschluss, die mindestens drei Jahre Berufserfahrung (Vollzeitäquivalent) vorweisen können, die Ausbildung faktisch überspringen und mit einem 320-stündigen Vorbereitungskurs direkt zur Prüfung zugelassen werden können. Regulär soll die Ausbildung zur Pflegefachassistenz 18 Monate dauern. Was laut Gesetz als Ausnahme vorgesehen ist, droht in der Praxis – etwa unter Personal- und Kostendruck, insbesondere in der Langzeitpflege – zu einer schnellen Standardlösung zu werden. Erfahrungen aus Niedersachsen, wo ein entsprechender Kurzbildungsgang bereits erprobt wurde, zeigen, dass sich dieser Weg verfestigen kann – nun ist er Teil eines Bundesgesetzes geworden.

„Ein staatlicher Abschluss in einem Heilberuf darf nicht über ein rund 8-wöchiges Minimalprogramm erreicht werden. Pflegefachassistenz umfasst patient:innensicherheits-relevante Aufgaben – dafür braucht es eine solide theoretische Fundierung, strukturiertes Lernen und professionelle Praxisanleitung. Es braucht Zeit für Reflexion, Fehlerkultur und wiederholtes Training unter fachlicher Aufsicht. Der 320-Stunden-Weg darf keine Abkürzung werden, um dem Personalmangel zu begegnen“, sagt Vera Lux, Präsidentin des DBfK. 

Hintergrund: Das Aufgabenprofil der Pflegefachassistenz geht über reine Unterstützungsaufgaben hinaus und kann – abhängig von der Delegation – auch sicherheitskritische Tätigkeiten umfassen, etwa die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie, die Medikamenten- oder Sauerstoffgabe nach Übertragung sowie Notfallmaßnahmen. Fehlt eine verlässlich abgesicherte Praxisanleitung und eine überprüfbare Kompetenzfeststellung, steigt das Risiko von Fehlentscheidungen mit sofortigen gesundheitlichen Folgen. Gleichzeitig erhöhen sich bei einer Kurzqualifikation die Supervisions-, Kontroll- und Haftungsanforderungen für die delegierenden Pflegefachpersonen. „Eigentlich gewollte Entlastungseffekte sind damit hinfällig. Das kann nicht im Interesse des Gesetzes sein“, so Lux. 

Der DBfK fordert Bund und Länder daher auf, die Umsetzung des Gesetzes so zu gestalten, dass der Anspruch auf ein bundesweit vergleichbares Qualifikationsniveau tatsächlich erfüllt wird. „Am Ende muss eine bessere Ausbildung stehen: höheres Qualifikationsniveau, hochwertigere Versorgung und echte Patient:innensicherheit – das ist die Messlatte, die gelten muss, und nicht weniger“, betont Vera Lux. 

Das zugehörige Positionspapier lesen Sie hier.

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